AGB

Die AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schröder Schneidtechnik GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen I. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den Kunden der Firma Schröder Schneidtechnik GmbH – nachfolgend bezeichnet als Schröder -, die ab dem 1. Juni 2011 abge- schlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden und/oder das Zuschneiden von Materialien für den Kunden zum Gegenstand ha- ben. Von Schröder zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden ver- pflichten Schröder nicht, auch wenn Schröder nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Schröder nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin- gungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde Schröder in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren.
  4. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

II. Abschluss des Vertrages

  1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Schröder verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Kunde von einer bestimmten Verwen- dungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äu- ßerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Ver- tragsabschlusses stützt, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Ge- sundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Be- anspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Ver- trag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen ver- bunden sein können.
  2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Schröder ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsab- schlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.
  3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Schröder aufgenommene Be- stellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Schröder wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware und/oder das Zuschneiden von Materialien, sonstiges Verhalten von Schröder oder Schwei- gen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. Schröder kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalen- dertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Schröder eingegangen ist, ab- geben.
  1. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Schröder ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Schröder unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.
  2. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Schröder ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Be- schaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in je- dem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Schröder. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auf- tragsbestätigung von Schröder nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spä- testens 7 Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Schröder eingeht.
 

III. Pflichten von Schröder

  1. Schröder hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu lie- fern und das Eigentum zu übertragen bzw. das von dem Kunden angelieferte Ma- terial zuzuschneiden. Bedarf die zu liefernde Ware oder das zuzuschneidende Material näherer Bestimmung, nimmt Schröder die Spezifikation unter Berücksich- tigung der eigenen und der für Schröder erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Schröder ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schröder oder in diesen Allgemeinen Ver- kaufs- und Lieferbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Schröder nicht ver- pflichtet, den Kunden zu beraten.
  2. Schröder ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kun- den gegenüber verpflichtet. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
  3. Schröder ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-5. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Abweichungen in Abmessungen, Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Schröder ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berech- nen. Stellt sich im Zuge der Auftragsbearbeitung heraus, dass das zuzuschneiden- de Material in mehr Einzelteile als in der Auftragsbestätigung vorgesehen zuge- schnitten werden kann, so ist Schröder berechtigt, bis zu 5% von den Bestellmen- gen abzuweichen und diese dem Kunden zusätzlich – anteilig berechnet nach dem vereinbarten Einzelpreis je Einzelteil – in Rechnung zu stellen.
  4. Schröder hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auf- tragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und – soweit eine solche nicht be- zeichnet ist – an der Niederlassung in Gütersloh zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Schröder ist nicht verpflichtet, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen getroffenen Regelungen.
  1. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, An- zahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Ver- pflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schröder.
  2. Schröder ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeit- raum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Der Kunde kann der Nacherfüllung in- nerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Schröder erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich not- wendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Schröder nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
  3. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Schröder, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kun- de der Pflicht zur Abnahme der Ware oder des zugeschnittenen Materials nicht nachkommt. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkos- ten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen getroffenen Regelungen.
  4. Bestand die Pflicht von Schröder darin, das vom Kunden bereitgestellte Material zuzuschneiden, so ist der Kunde dazu verpflichtet, mit der Abholung die Ware ab- zunehmen. Ist dem Kunden eine Abnahme im Zeitpunkt der Abholung nicht mög- lich, so hat er dies Schröder schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die Ware un- verzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Werktagen nach der Abholung abzunehmen.
 

IV. Kaufpreis, Zahlung und Abnahme der Ware

  1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zah- lungsvorbereitung ist der vom Kunden zu entrichtende Preis zu dem in der schriftli- chen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und – soweit ein solcher nicht be- zeichnet ist – mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Sofern Schröder das vom Kunden angelieferte Material zugeschnitten hat, gilt die vorgenannte Bestimmung vorbehaltlich einer Abnahme. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden von Schröder gelieferte, unter Eigentumsvorbe- halt stehende Ware bezahlen (Ziffer VIII.-5.) oder wenn die Eröffnung eines Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird.
  2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Schröder obliegenden Leistungen aus- schließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
  3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schröder auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und voll- ständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Schröder gegen den Kunden.
  4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von Schröder bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.
  5. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Schröder werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus ei- genem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist.
  1. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnah- me der Ware bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausge- schlossen, es sei denn, dass Schröder aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zu- sätzlicher Fristen und an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Schröder bezeichneten Lieferanschrift und – soweit eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in Gütersloh abzunehmen. Zur Verweigerung der Abnahme der Wa- re ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.
 

V. Mangelhafte Ware

  1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verant- wortlichkeit von Schröder sind die Ware und/oder die Leistungen sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware und/oder die Leistungen unter Berück- sichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahr- übergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung abweichen.
  2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwort- lichkeit von Schröder sind die Ware und/oder die Leistungen rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware und/oder die Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter sind. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernis- se begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte regist- riert und veröffentlicht sind und in Deutschland bestehen.
  3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Schröder nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Schröder insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder die Leistungen für eine andere als die gewöhnliche Ver- wendung geeignet sind, von der üblichen Beschaffenheit abweichen oder weiterge- hende Erwartungen des Kunden erfüllen oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter sind. Schröder haftet nicht für Mängel, für die das von dem Kunden gestellte Material mitursächlich ist oder für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Schröder selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln un- ternimmt, wird Schröder von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
  4. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung oder Zuschnittleistung am Lieferort unver- züglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art und auf die Einhaltung der für die Ware und Leistungen geltenden produktrechtlichen Vorschriften zu untersuchen und jede Abweichung unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Schröder mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung oder Zuschnittleistung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Schröder sind nicht berechtigt, Mängelrügen entge- genzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
  5. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-4. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe gel- tend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von Schröder bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware und/oder zur Erbringung mangelfreier Leistungen keine weitergehenden Ansprü-

che des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungs- gemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Schröder den Mangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von Schröder zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.

  1. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder wegen Erbringung mangelhafter Leistungen zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzli- chen Vorschriften von Schröder Nacherfüllung zu verlangen. Im Wege der Nach- lieferung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Schröder über. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in die- sen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Schröder ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-6. mangelhafte Ware und/oder Leistungen nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
  2. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder wegen Erbringung mangelhafter Leistungen verjähren ein Jahr nach dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz we- gen Vorsatzes. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
 

VI. Rücktritt und Kündigung

  1. Neben der Regelung in Ziffer V.-7. ist der Kunde unter Beachtung der maßgebli- chen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Schröder ob- liegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Schröder mit der Erfüllung vertrag- licher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Schröder gemäß Ziffer VII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzu- ges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Schröder gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leis- tungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an Schröder zu erklären.
  2. Besteht die Pflicht von Schröder darin, das von dem Kunden angelieferte Material zuzuschneiden, so kann der Kunde den Vertrag nach Maßgabe von § 649 BGB schriftlich kündigen. Im Falle der wirksamen Kündigung stehen Schröder vorbehalt- lich des Nachweises des Kunden, dass die ersparten Aufwendungen höher sind, 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung vereinbarten Vergü- tung zu. Das Recht von Schröder, eine höhere Vergütung nach § 649 BGB zu ver- langen, bleibt unberührt.
  3. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Schröder berechtigt, er- satzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser All- gemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder wenn Schröder unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird.
 

VII. Schadensersatz

  1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaf- fenheit einer Sache oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Schröder wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kun- den geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzli- chen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gel- ten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder der Erbrin- gung mangelhafter Leistungen ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheb- lich ist.

    b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Rege- lungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen gleichwohl verbleibender Nachtei- le, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

    c) Schröder haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vor- sätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber ob- liegenden vertraglicher Pflichten.

    d) Im Falle der Haftung ersetzt Schröder unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Schröder bei Vertrags- schluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war.

    e) Schröder haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigun- gen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede vol- le Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtver- letzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils be- grenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der lei- tenden Angestellten oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen von Schröder.

    f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhal- tung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Liefer- bedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit Schröder die Ablehnung der Leistung ange- droht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung diese gegenüber Schröder inner- halb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.

    g) Schröder ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestim- mungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Schadensersatz- leistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundla- gen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen.

    h) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Schröder gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.

  2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Schrö- der ist der Kunde gegenüber Schröder zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Schröder bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlo- sem Ablauf einer von Schröder gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, oh- ne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 5 % des jeweiligen Liefer- wertes zu verlangen.

3. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung. VIII. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

  1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Schröder bis zum vollständigen Ausgleich al- ler, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Schröder gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigen- tum von Schröder zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Schröder um- gehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Schröder abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Schröder unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unter- stützen.
  4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ord- nungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Schröder zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Ver- äußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Schröder ab. Schröder nimmt die Abtretung an.
  5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Schröder abgetretene Forderungen treuhände- risch für Schröder einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Schröder eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Schröder weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Schröder vollständig ausgeglichen sind. Er- folgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zu- stehenden Forderungen an Schröder ab. Schröder nimmt die Abtretung an.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Schröder als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Schröder hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Schröder gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise ver- mischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Schröder kraft Geset-

zes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigen- tumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Schröder und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Schröder.

7. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Schröder auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forde- rungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Schröder bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Schröder im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Schröder auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Markt- preis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.

8. Schröder steht wegen aller Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ein Pfandrecht an den Schröder vom Kunden übergebenen Materialien zu.

IX. Sonstige Regelungen

  1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunter- schrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Ab- schluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
  2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Schröder im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbei- tet.
  3. Ohne Verzicht von Schröder auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Schrö- der uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkt- haftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Schröder erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die – wie z.B. die Darbietung des Produk- tes – durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Schröder gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Schröder entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, ins- besondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückruf- pflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
  4. An von Schröder in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Schröder alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages ver- wendet werden.
  5. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshem- mung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kun- den bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Schröder.
 

X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechts- beziehungen von Schröder mit dem Kunden ist Gütersloh. Diese Regelung gilt

auch, wenn Schröder für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen getroffenen Regelungen.

  1. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Abweichungen von dem deutschen Geset- zesrecht ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Schröder mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammen- hang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbe- dingungen vorgesehen ist, einschließlich Insolvenzstreitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterli- chen Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. Schröder ist jedoch berechtigt, an- stelle einer Klage im Schiedsverfahren auch Klage vor den für Gütersloh zuständi- gen oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben. Jede Klage oder Widerklage des Kunden vor einem staatlichen Gericht ist ausgeschlossen. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem Schiedsgericht vorzubringen.
  3. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechts- gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirk- samen Regelung am nächsten kommt.

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